Eigentum verpflichtet zum Gemeinwohl – auch zum Klimaschutz

ein Kommentar zum geplanten Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) von FJ Klausdeinken

Welche Verantwortung trägt das Eigentum?

Die Debatte um das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wird häufig als Konflikt zwischen Eigentumsfreiheit und Klimaschutz dargestellt. Tatsächlich geht es jedoch um eine grundlegendere Frage: Welche Verantwortung trägt Eigentum gegenüber der Gesellschaft und gegenüber den kommenden Generationen?

Freiheit und Verantwortung gehören zusammen

Genau an diesem Punkt setzen die verfassungsrechtlichen Diskussionen an. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages kommt in seiner jüngsten Analyse zu dem Ergebnis, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob das GModG mit den Anforderungen des Grundgesetzes vereinbar ist. Der zentrale Knackpunkt liegt nicht darin, dass der Gesetzgeber mehr Technologieoffenheit zulässt. Problematisch ist vielmehr die Frage, ob durch die Abschaffung der bisherigen Vorgaben zur Nutzung erneuerbarer Energien und die weitgehende Rücknahme verbindlicher Dekarbonisierungspflichten die notwendige CO₂-Minderung unzulässig in die Zukunft verschoben wird.

Freiheitsrechte künftiger Generationen nicht beschneiden

Damit berührt das Gesetz unmittelbar die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutz aus dem Jahr 2021. Damals stellte das Gericht klar, dass heutige Generationen die Freiheitsrechte künftiger Generationen nicht dadurch beschneiden dürfen, dass sie den größten Teil der notwendigen Emissionsminderungen auf morgen verschieben. Art. 20a Grundgesetz verpflichtet den Staat ausdrücklich zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen – „auch in Verantwortung für die künftigen Generationen“.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. (Art. 20a Grundgesetz)

Zweifel an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit

Zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt das Kurzgutachten des Juristischen Dienstes der KlimaUnion vom 11. Mai 2026. Es sieht insbesondere die ersatzlose Streichung der bisherigen 65-Prozent-Erneuerbaren-Regel sowie den Verzicht auf das Auslaufen fossiler Heizsysteme kritisch. Die vorgesehene „Bio-Treppe“ könne die erforderlichen Emissionsminderungen nicht verlässlich gewährleisten, da sie auf Energieträger setzt, deren künftige Verfügbarkeit und Wirtschaftlichkeit keineswegs gesichert sind. Das Gutachten warnt deshalb vor einem Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Klimaschutzgebot und gegen das vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Verschlechterungsverbot.

Pflicht zum emissionsfreien Gebäudebestand bis 2050

Hinzu kommt die europäische Dimension. Die novellierte EU-Gebäuderichtlinie (EPBD 2024/1275) verfolgt das Ziel eines emissionsfreien Gebäudebestands bis 2050 und verlangt von den Mitgliedstaaten einen kontinuierlichen Transformationspfad. Gebäude sollen schrittweise energieeffizienter und klimaneutral werden. Nationale Gesetze müssen deshalb nicht nur kurzfristig praktikabel erscheinen, sondern langfristig einen glaubwürdigen und verbindlichen Modernisierungspfad eröffnen. Ein Regelwerk, das überwiegend auf spätere technische Entwicklungen oder ungewisse Mengen an Biomethan und Wasserstoff vertraut, läuft Gefahr, diesen Anforderungen nicht gerecht zu werden.

Eigentum verpflichtet

Dabei lohnt sich der Blick auf das Grundgesetz selbst. Art. 14 Abs. 2 formuliert einen bemerkenswerten Satz: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ Diese Sozialbindung des Eigentums ist keine bloße moralische Empfehlung, sondern ein tragender Verfassungsgrundsatz. Wer über Immobilien verfügt, entscheidet nicht nur über den eigenen Vermögenswert, sondern beeinflusst Energieverbrauch, CO₂-Emissionen, Mietkosten und Lebensqualität vieler anderer Menschen.

Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (Art. 14 (2) Grundgesetz)

Gerade im Gebäudebereich wird deutlich, dass individuelles Eigentum erhebliche gesellschaftliche Auswirkungen entfaltet. Schlechte energetische Standards belasten Mieterinnen und Mieter durch hohe Heizkosten. Fossile Heizsysteme erhöhen den CO₂-Ausstoß und verschärfen die Klimafolgen, deren Kosten letztlich von der Allgemeinheit getragen werden. Eigentum ist deshalb immer auch Verantwortung.

Gesetzgeber in der Verantwortung

Ebenso steht der Gesetzgeber selbst in der Verantwortung. Art. 20a verpflichtet ihn nicht zu symbolischer Klimapolitik, sondern zu wirksamem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Klimaschutz darf daher nicht ausschließlich dem Markt oder freiwilligen Entscheidungen überlassen werden, wenn absehbar ist, dass die verfassungsrechtlich gebotenen Ziele sonst verfehlt werden.

Enzyklika Laudato Si’ betont Verpflichtung zum Gemeinwohl

Diese Perspektive findet eine bemerkenswerte Entsprechung in der Soziallehre von Papst Franziskus. In seiner Enzyklika Laudato Si’ wird der Begriff des Gemeinwohls nahezu dreißig Mal aufgegriffen. Besonders im Kapitel „Das Prinzip des Gemeinwohls“ wird betont, dass gesellschaftliche Entscheidungen stets dem Wohl aller dienen müssen. Im Abschnitt über die „generationenübergreifende Gerechtigkeit“ erweitert Franziskus diesen Gedanken: Die Erde sei ein geliehenes Erbe, das in gutem Zustand an die Nachkommen weiterzugeben sei. Der Wunsch nach einem guten Leben für alle schließt ausdrücklich diejenigen ein, die erst morgen geboren werden.

Ethische Perspektive ergänzt verfassungsrechtliche Argumentation

Diese ethische Perspektive ergänzt die verfassungsrechtliche Argumentation in bemerkenswerter Weise. Sowohl Art. 14 Abs. 2 GG als auch Art. 20a GG und die Gedanken von Laudato Si’ machen deutlich: Freiheit und Verantwortung gehören zusammen. Eigentum ist nicht grenzenlose Verfügungsmacht, sondern eingebettet in den Dienst am Gemeinwohl.

Gesetzgebungsprozess an Leitplanken des GG ausrichten

Deshalb sollte die Politik den weiteren Gesetzgebungsprozess nutzen, um das Gebäudeenergie- und Gebäudemodernisierungsrecht konsequenter an den verfassungsrechtlichen Leitplanken des Art. 20a und der Sozialpflichtigkeit des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 GG auszurichten. Ein Gesetz, das langfristige Klimaziele glaubwürdig absichert und zugleich soziale Ausgewogenheit wahrt, stärkt Rechtssicherheit und Planungssicherheit gleichermaßen.

Häuser und Wohnungen Teil der gemeinsamen Verantwortung

Ebenso richtet sich ein Appell an alle Haus- und Wohnungseigentümer: Gebäude sind nicht nur Kapitalanlagen. Sie sind Lebensräume für Menschen und Teil der gemeinsamen Verantwortung für Klima, Umwelt und kommende Generationen. Wer sein Eigentum modernisiert und zukunftsfähig gestaltet, handelt nicht nur im eigenen Interesse, sondern übernimmt Verantwortung für Mieter, Nachbarn und das Gemeinwohl insgesamt.

FJ Klausdeinken
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Quellen:

Neues „Heizungsgesetz“ – Der fett gedruckte Zweifel im Gutachten; www.tagesschau.de (Link)

Kurzgutachten zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG); Juristischer Dienst der KlimaUnion gGmbH, Berlin, den 11. Mai 2026 (Link)

Empfehlungen zur klimagerechten Gestaltung von Neubaugebieten hinsichtlich CO2-Einsparung bei Planung, Erstellung und Nutzung und zum Anteil der Energie-Effizienz an Kostensteigerung im Neubau
Klimaschutz bei Neubauten.pdf